Allgemeine Lieferbedingungen
der Weisser Koordinatenschleiftechnik GmbH & Co. KG, Mühlenweg 8, 78089 Unterkirnach („Weisser“)
Stand 08.02.2021
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Weisser erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Weisser mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt)
über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber,
selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung,
auch wenn Weisser ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Selbst wenn Weisser auf ein Schreiben Bezug nimmt,
das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist,
liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote von Weisser sind freibleibend und unverbindlich,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Bestellungen oder Aufträge kann Weisser innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Bei Lohnarbeit ist Weisser nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben (insb. Vorbearbeitungsmaße und Spezifikationen) des Auftraggebers zur Ausführung der Be- und Verarbeitung der Vertragsware auf Richtigkeit zu prüfen;
für diese Angaben übernimmt ausschließlich der Auftraggeber die Gewähr.
Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für eine etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte.
(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Weisser und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag,
einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
Mündliche Zusagen von Weisser vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und
mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt,
sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Weisser nicht berechtigt,
hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung,
insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(5) Angaben von Weisser zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung
(z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten
sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich,
soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen,
sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig,
soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(6) Weisser behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen
sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen
und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Weisser weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen,
sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
Er hat auf Verlangen von Weisser diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten,
wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden
oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang.
Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer,
bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Weisser zugrunde liegen und
die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll,
gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Weisser (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind sofort ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Weisser.
Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen;
die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig,
soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Weisser ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen,
wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden,
welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und
durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Weisser durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
(einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Von Weisser in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd,
es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Beginn der von Weisser angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
(insb. Vorbearbeitungsmaße und Spezifikationen) sowie die Übergabe und Eignung der Materialien,
des Weiteren die Übersendung aller technischen Unterlagen, Pläne und Bauteilspezifikationen durch den Auftraggeber voraus.
(3) Weisser kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber
eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen,
in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen Weisser gegenüber nicht nachkommt.
(4) Bei Verträgen über die Lohnbearbeitung von beigestelltem Material obliegt dem Auftraggeber die Verantwortung über
die Eignung, die Qualität, den Anliefertermin und die Quantität des bereitzustellenden Materials.
Weisser schuldet hierbei lediglich die georderte Bearbeitung auf der Grundlage des Standes der Technik.
Materialbedingter Ausschuss liegt nicht in der Verantwortung von Weisser und ist vom Auftraggeber gesondert nachzuliefern.
Sofern vereinbarte Anliefertermine des beigestellten Materials nicht eingehalten werden,
kann die geschuldete Leistung von Weisser nicht termingetreu abgefordert werden.
(5) Weisser haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige,
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse
(z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen,
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende,
nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten)
verursacht worden sind, die Weisser nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Weisser die Lieferung oder
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist,
ist Weisser zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich
die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist,
kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Weisser vom Vertrag zurücktreten.
(6) Weisser ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen
(es sei denn, Weisser erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(7) Gerät Weisser mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung,
gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Weisser auf Schadensersatz
nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Unterkirnach, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Weisser.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes
(wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.
Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Weisser noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt,
geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Weisser dies
dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.
(5) Die Sendung wird von Weisser nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
• die Lieferung und, sofern Weisser auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
• Weisser dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Installation [zwölf] Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat
(z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation [sechs] Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Weisser angezeigten Mangels,
der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Weisser oder ihrer Erfüllungsgehilfen,
welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen,
sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn Weisser nicht binnen sieben Werktagen
nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt,
wenn die Mängelrüge Weisser nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte;
war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar,
ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
Auf Verlangen von Weisser ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an Weisser zurückzusenden.
Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Weisser die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen,
weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Weisser nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl
zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Weisser, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Weisser aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann,
wird Weisser nach ihrer Wahl Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen
oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Weisser bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur,
wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder,
beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen Weisser gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von Weisser den Liefergegenstand ändert
oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung
für Sachmängel.
§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung von Weisser auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug,
mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist,
soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Weisser haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands,
dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen,
sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder
den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit Weisser gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt,
die Weisser bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat
oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte vorausgesehen werden müssen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig,
soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Weisser.
(5) Soweit Weisser technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten,
vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von Weisser wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und
künftigen Forderungen von Weisser gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung
(einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Die von Weisser an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Weisser.
Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende,
vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Weisser.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9)
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart,
dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Weisser als Hersteller erfolgt und Weisser unmittelbar das Eigentum oder –
wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware –
das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware
zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.
Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Weisser eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder –
im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Weisser.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen
als Hauptsache anzusehen, so überträgt Weisser, soweit die Hauptsache ihm gehört,
dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung
gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Weisser an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Weisser ab.
Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen,
wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
Weisser ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an Weisser abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
Weisser darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich
auf das Eigentum von Weisser hinweisen und Weisser hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen.
Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Weisser die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber Weisser.
(8) Weisser wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben,
soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Weisser.
(9) Tritt Weisser bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück
(Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand,
so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Weisser und dem Auftraggeber
nach Wahl von Weisser Unterkirnach oder der Sitz des Auftraggebers.
Für Klagen gegen Weisser ist in diesen Fällen jedoch Unterkirnach ausschließlicher Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen Weisser und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten,
gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart,
welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten,
wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.